FIL Fondsbank (FFB)

FFB bucht Vorabpauschale für 2024 ab

Für 2024 werden wieder Steuern auf die Vorabpauschale fällig. Von uns erfahren Sie, wie Sie Ihre Fonds vor der Steuer schützen!

Vorabpauschale 2024: Fiktiver Gewinn mit Zufluss am 2. Januar 2025

Die Vorabpauschale ist ein Rechenkonstrukt, das davon ausgeht, dass Anlegern für ihr investiertes Kapital mindestens Kapitalgewinne wie bei der Anlage in Bundesanleihen erzielen. Dieser „fiktive Gewinn“ wird so behandelt, als sei er den Inhabern der Fondsdepots am ersten Werktag des Folgejahres (02.01.2025) zugeflossen. Auf diese Weise sollten zudem thesaurierende Fonds an ausschüttende steuerlich weiter angeglichen werden.

Der Basiszins zur Besteuerung der Vorabpauschale für (fiktive) Vermögensgewinne im Jahr 2024 ist vom Bundesministerium für Finanzen auf 2,29 % festgesetzt.

Die depotführenden Banken – also auch die FFB – müssen die Steuern auf Vorabpauschalen für ihr Depot automatisch Anfang 2025 an das Finanzamt abführen.
 

Wann erfolgt die Abbuchung der Vorabpauschale für 2024 bei der FFB?

Die FFB berechnet die Steuer auf die Vorabpauschale für ihre Kunden ab dem 17. Januar 2025 und führt sie an das Finanzamt ab. Hierüber wird eine separate Abrechnung erstellt und am 20./21. Januar ins Onlinepostfach eingestellt. Kunden mit Postversand erhalten die Anzeige der Vorabpauschale zusätzlich per Post zugestellt.
 

Wie erfolgt der Abzug der fälligen Steuern?

  • Abbuchung vom Abwicklungskonto, sofern ein Depot mit Abwicklungskonto (FondsdepotPlus) geführt wird. Die Abbuchung erfolgt 14 Tage nach Erstellung der Abrechnung.
  • Abbuchung vom externen Referenzkonto, wenn bestandsgeschützte „Alt-Bestände“ in Passivdepots ohne Abwicklungskonto erhalten bleiben sollen. Die Abbuchung erfolgt 14 Tage nach Erstellung der Abrechnung.
  • Verkauf von Fondsanteilen, für die eine Vorabpauschale angefallen ist, wenn das Depot nicht über ein Abwicklungskonto verfügt (Fondsdepot). Der Verkauf erfolgt hierbei unmittelbar bei Abrechnung.
     

Steuerbelastung auf Vorabpauschale berechnen

Grundsätzlich unterliegt die Vorabpauschale der Steuerpflicht wie alle anderen Gewinne einer Kapitalanlage in Fonds auch. Das heißt, sie wird mit der Kapitalertragsteuer von 25 %, zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag (und ggf. Kirchensteuer) versteuert.

Obwohl die Ermittlung der tatsächlichen Steuerlast kompliziert ist, können Sie den ungefähren Betrag, der für das Jahr 2024 abgebucht wird, mit der folgenden Formel ungefähr berechnen:

Fondsbestand per 02.01.2024  x  0,43%* = Erwartete Abbuchung

*entspricht: Basiszinssatz  x  70%  x  26,38% (Kapitalertragsteuer & Solidaritätszuschlag)
 

Tipps für die Abbuchung der Vorabpauschale

  1. Für Liquidität auf den Konten sorgen
    Nach Einstellung der Abrechnung ins Postfach ab 20. Januar 2025 sollten sie dafür sorgen, dass das Abwicklungskonto bei der FFB bzw. das Referenzkonto bei der Hausbank entsprechend gedeckt ist.
  2. Freistellungsauftrag rechtzeitig online anpassen
    Um die Vorabpauschale im nächsten Jahr zu reduzieren oder zu vermeiden, erteilen oder erhöhen Sie Ihren Freistellungsauftrag bei der FFB online. Sollten im Laufe des Jahres steuerliche Veränderungen durch Heirat, Scheidung oder Tod erfolgt sein, ändern oder erteilen Sie den Freistellungsauftrag bei der FFB per Formular.

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