FIL Fondsbank (FFB)

Termine zum Jahresende 2023 bei der FFB

Alle Jahre wieder hält der Jahreswechsel wichtige Termine bereit. Im Folgenden erhalten Sie eine Übersicht.

Fondstransaktionen zwischen den Jahren

Aufträge zum Kauf, Verkauf oder Tausch von Fondsanteilen können Sie wie immer bei der FFB auch „zwischen den Jahren“ einreichen. Die FFB wird alles daransetzen, Ihren Auftrag schnellstmöglich zu bearbeiten. Bei Abwicklungsmodalitäten der Fonds ist die Depotbank jedoch auf die Mitwirkung der Fondsgesellschaften angewiesen. Die Folge: Unter Umständen können Aufträge vom letzten Bankarbeitstag möglicherweise nicht früher als erst im neuen Jahr abgerechnet werden.

Wichtig: Bleibt eine Order über den Jahreswechsel offen, wird im Depotauszug zum 31. Dezember ein abweichender Depotbestand ausgewiesen. Eine nachträgliche Korrektur bzw. Neuerstellung ist nicht möglich.

INFOS-Tipp: Um eine schnellere Abwicklung gerade in der „kritischen Zeit“ um den Jahreswechsel zu gewährleisten, sollten Rückfragen möglichst vermieden werden, weil sie zu Verzögerungen führen. Daher empfehlen wir Ihnen, Aufträge am besten online selbst zu erfassen.
 

Depoteröffnungen

Auch bei Depoteröffnungen gilt: FFB versucht eine schnelle Bearbeitung zu gewährleisten. Damit Ihre Depoteröffnung möglichst noch im alten Jahr abgeschlossen werden kann, achten Sie auf eine vollständige und richtige Antragseinreichung oder nutzen Sie die Online-Eröffnungsstrecke. Für Depots, die im November und Dezember 2023 eröffnet werden, werden keine Entgelte für 2023 verrechnet.

INFOS-Tipp

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Depotüberträge

Die aufgrund von Depotüberträgen eingehenden Fondsanteile werden von der FFB durchgehend in die jeweiligen Kundendepots eingebucht. Hier können Sie sich auf das übliche reibungslose Prozedere der FFB verlassen.

Überträge von der FFB zu anderen Depotbanken: Bei Auslieferungen, die von der FFB veranlasst werden, kann es vorkommen, dass die Fondsanteile bei der empfangenden Stelle nicht mehr bis Ende 2023 gutgeschrieben werden. Der Zeitpunkt, zu dem gutgeschrieben wird, setzt die Mitwirkung fremder Institute voraus. Darauf hat die FFB keinen Einfluss.

Wichtig zu wissen: In anderen europäischen Ländern gelten ggf. abweichende Regelungen. Nach Weihnachten kann es daher zu Verzögerungen bei der Auftragsannahme seitens der Investmentgesellschaften kommen.

Depot übertragen


Steuerbescheinigungen für 2023

Die Steuerunterlagen für das Kalenderjahr 2023 wird die FFB im März zur Verfügung stellen. Sie werden in das Onlinepostfach eingestellt. Dort finden Sie auch die Aufstellungen der Erträge.
 

Verlustbescheinigung

Voraussetzung dafür, dass ein Verlust auf der Jahressteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2023 ausgewiesen wird, ist ein ausdrücklicher Antrag von Ihnen. Dieser Antrag auf Verlustbescheinigung muss bis zum 15. Dezember bei der FFB eingegangen sein.
 

Auslaufende VL-Verträge

VL-Verträge, bei denen die siebenjährige Festlegungsfrist abläuft, werden am 02. Januar 2024 in „freie“ Anteile umgestellt. Anschließend wird die Arbeitnehmersparzulage ebenfalls direkt in den freien Bestand verbucht.

Hinweis zu den Entgelten: Die FFB plant, das Entgelt für den VL-Vertrag am 20. Dezember 2023 zu vereinnahmen. Sie bekommen hierüber eine separate Abrechnung.

VL-Bescheinigung: Eine papierhafte Bescheinigung der Vermögenswirksamen Leistungen wird nicht mehr erstellt. Die FFB meldet die Daten direkt an das Finanzamt. Dies erfolgt bis Ende Februar 2024.

Wichtig zu wissen: Zahlungen, die ab dem 02. Januar 2024 bei der FFB eingehen, werden in der elektronischen VL-Bescheinigung 2024 berücksichtigt – auch dann, wenn der Arbeitgeber im Verwendungszweck „2023“ angegeben hat.


Quartalsauszug 4/2023

Der Quartalsauszug mit dem Stand 31. Dezember 2023 wird vorrausichtlich am 10. Januar 2024 im Online-Postfach eingestellt. Der Postversand ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen und erfolgt dann ab dem 15. Januar 2024.
 

Vorabpauschale für 2023

Der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für (fiktive) Vermögensgewinne im Jahr 2023 ist auf 2,55 % festgesetzt. Er ist Grundlage für die Berechnung der Vorabpauschale, die als Investmentgewinn versteuert werden muss. Die FFB ist gesetzlich gehalten, die Steuern ans Finanzamt abzuführen. Dies erfolgt ab 13. Januar 2024.

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Freistellungsaufträge

Überprüfen Sie Ihren Freistellungsauftrag auf mögliche Änderungswünsche und passen Sie diesen online bis 29. Dezember an.


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Haben Sie noch Fragen? Kommen Sie gerne auf uns zu - entweder per E-Mail oder unter 0800 744 744 2.

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